Satzung
Spandauer Sport-Verein 1894 e.V.
Fassung vom 05. Dezember 2007
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der am 01. November gegründete Verein führt den Namen Spandauer Sport-Verein 1894 e.V., hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter Nr. 95 VR 901 Nz eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports, insbesondere des Fußballs und anderen Sportarten. Der Verein fördert den Kinder-, Breiten-, Wettkampf- und Gesundheitssport in allen Altersklassen. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an den Wettkämpfen teil.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
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Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
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erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
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jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
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juristischen Personen
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Ehrenmitgliedern
§4
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann auf Antrag eine eigene selbstständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt und das Gesamtinteresse des Vereins nicht gestört wird. Für die selbstständigen Abteilungen, deren Versammlungen, die Zusammensetzung und Wahlen der Organe ergeben sich eigene Abteilungsordnungen, die unbedingt in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen. Die Organe der Abteilungen handeln bei Willenserklärungen und bei Abschluss von Rechtsgeschäften immer nur als legitimierte Vertreter des Vereins. Die Legitimation erfolgt durch die Vorstandsversammlung. Die finanziellen Angelegenheiten der eigenen Abteilungen regelt der Vereinsvorstand.
§5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören
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Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
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Es gilt eine Probezeit von sechs Monaten. In dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch nicht gewählt werden.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Löschung des Vereins -
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
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Den Ausschluss beschließt der Vorstand bei wichtigem Grund. Das sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten und erheblicher Verstoß gegen die Satzung. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied dann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen und begründeten Entscheidung Berufung einlegen, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung dann entscheidet.
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Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
§6
Rechte und Pflichten
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Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins, sowie nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen entsprechend zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
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Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Umlagen beschließt der Vorstand.
§7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Ausschüsse
§8
Die Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
-Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Wahl von Mitgliedern der Ausschüsse die der Vorstand eingesetzt hat
- Genehmigung des Haushaltsplans
-Satzungsänderungen
-Ernennung oder Abberufung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins -
Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und sollte im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung (Brief, Vereinszeitung, E-Mail). Die Einladung muss mindestens 30 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnung, sowie bei Anträgen der vollständige Wortlaut dieses Antrages beiliegen.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
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Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dieses von mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
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Anträge können von erwachsenen Mitgliedern, juristischen Personen und dem Vorstand gestellt werden. Die Anträge müssen dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Später eingereichte Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit beantragt werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung nach Ablauf der Antragsfrist sind ausgeschlossen.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse dringlichst erfordert oder wenn mindestens 1/3-Mehrheit der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung und der vollständige Wortlaut des Dringlichkeitsantrages beiliegen.
§9
Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, wenn die Mitgliedschaft mindestens sechs Monate betragen hat.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus (§26 BGB):
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dem 1. Vorsitzenden
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dem stellvertretenden Vorsitzenden für Sport
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dem stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen und Verwaltung
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dem stellvertretenden Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring
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dem stellvertretenden Vorsitzenden für Jugend
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Mitgliedsversammlungen werden durch ein Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand Beauftragten geleitet.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand darf hauptamtliche Mitarbeiter einstellen, um den Zweck des Vereins zu erfüllen, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten und der finanziellen Vorgaben.
Von den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollanten (kann Vorstandsmitglied sein) und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind.
Der stellvertretende Vorsitzende für Jugend wird auf einer vor der Jahreshauptversammlung stattfindenden Jugendversammlung gewählt, soweit eine Jugendabteilung besteht. Auf der Jahreshauptversammlung muss er bestätigt werden, um seine Verpflichtung nach § 26 BGB wahrnehmen zu können.
§11
Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den SSV und den Berliner Sport, insbesondere dem Fußball besonders verdient gemacht haben, mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie bleiben Ehrenmitglied bis zum Widerruf durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
§12
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, mindestens 30 Jahre alt sind und dem SSV mindestens 10 Jahre angehören müssen. Er wird für vier Jahre gewählt.
Seine Aufgaben sind:
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Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Vereinsarbeit
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Vorbereitung und Durchführungen von Ehrungen
§ 13
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr die Konten und Belege prüfen, auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Ein jeweiliger Prüfungsbericht ist dem Vorstand und auf der Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie beantragen auf der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 14
Auflösung
Über die Auflösung des Spandauer Sport-Verein 1894 e.V. entscheidet eine hierfür eigens einberufene Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
Eine Fusion gilt nicht als Auflösung.
Bei Auflösung des SSV oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Fußball-Verband zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung ist am 05.12.2007 von der Mitgliederversammlung des Spandauer Sport-Verein 1894 e.V. beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Anmerkung: Wahlen nach dieser Satzung sind zulässig, werden aber erst rechtswirksam nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB unterzeichnete der Vorstand die Originalsatzung wie folgt:
Günter Vogt, Horst Trempel, Egon Kramer, Roger Schneider, Christiane Wiese